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Sachbezugswerte bei Essenmarken

Nach drei Monaten Tätigkeit an derselben auswertigen Stelle ist ein Verpflegungsmehraufwand nicht mehr ansetzbar. Bei Ausgabe von Essenmarken durch den Arbeitgeber ist bei Ablauf der drei Monate die Besteuerung mit den Sachbezugswerten vorzunehmen. Die Finanzverwaltung stellt dies ihrem BMF-Schreiben vom 05.01.2015 klar, da eine abweichende Aussage in den LStR zu finden ist. Die Sachbezugswerte sind im Jahr 2015 unverändert mit 1,63 EUR für ein Frühstück und 3,00 EUR für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

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Neue Geringfügigkeitsrichtlinien

Zum Jahreswechsel wurden auch bezugnehmend zu den aktuellen Änderungen die Geringfügigkeitsrichtlinien entsprechend angepasst. Nun darf dreimal jährlich ein unvorhergesehenes Überschreiten der Minijobgrenze erfolgen (analog zur neuen Regelung für die kurzfristige Beschäftigung, die nun drei Monate dauern darf). Außerdem ist kein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung mehr zu beachten, wenn eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Bei minderjährigen Arbeitnehmern muss der gesetzliche Vertreter den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung mit unterschreiben. Bei schwankenden Arbeitsentgelten darf die Prognose, dass die Entgeltgrenze von jährlich 5.400,00 EUR eingehalten wird, vomArbeitgeber unterstellt werden.

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Steuerklassenwahl

Die Finanzverwaltung hat zum Jahreswechsel wieder das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten und eingetragenen Lebensgemeinschaften herausgegeben.

Es besteht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V. Zudem kann ein Faktor eingetragen werden, der die Steuerlast auf die Ehegatten gleichmäßig verteilt umrechnet. Der Wechsel kann einmal im Jahr vorgenommen werden. Liegen besondere Umstände vor (z. B. Arbeitslosigkeit), kann erneut ein Wechsel stattfinden. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

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Betriebsveranstaltungen ab 2015

Nach den ersten Überlegungen sollte die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150,00 EUR angehoben werden.

Die positive Rechtsprechung des BFH wäre aber durch die Anhebung untergegangen. In den letzten Phasen der Gesetzgebung hat aber die 110,00 EUR Betragsgrenze weiterhin Bestand. Die bisherige Freigrenze wird in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung, die pro teilnehmenden Arbeitnehmer über 110,00 EUR hinausgehen, nur mit dem übersteigenden Betrag zur Versteuerung herangezogen werden müssen. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung bleibt unverändert bestehen.

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Mindestlohn – neue Aufzeichnungspflicht

Neben der Einführung des flächendeckenden Mindeslohns ab 01.01.2015 ist auch eine neue Aufzeichnungspflicht für Minijobber zu beachten. In einem Arbeitsnachweis sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit täglich zu dokumentieren. Dies gilt auch für kurzfristig Beschäftigte. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren. Gehört das Unternehmen zu den Branchen, die eine Sofortmeldung durchführen müssen (z. B. Bau, Gastronomie), sind die Aufzeichnungspflichtenbei allen Mitarbeitern verpflichtend.

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